Mitgliederversammlung 2021
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Einladung zur Ordentlichen Mitgliederversammlung
am
Freitag den 14. Mai 2021
Bevorzugte Impfung von Betreuern ?
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Der KSV hat den Betreuungsvereinen zum Thema folgende Information geschickt:
In der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfordnung) des Bundesministeriums für Gesundheit sind drei Gruppen zur Priorität der Schutzimpfungen festgelegt. Unserer Ansicht nach fallen Betreuer aufgrund der Betreuertätigkeit unter keine dieser Prioritäten. Eine Priorität kann sich nur aufgrund eines persönlichen Merkmals eines Betreuer ergeben. Die Ansicht teilt das Sächsische Staatsministerium für Justiz.
Wir haben im Sächsischen Staatsministerium für Soziales nachgefragt, ob Betreuern in Sachsen eine Priorität eingeräumt werden kann (ob ggf. eine entsprechende Sächsische Verordnung zu erwarten sei). Hierzu wurde uns mitgeteilt, dass es bei der Impfpriorität „nicht um die Wichtigkeit bestimmter Gruppen, sondern um deren Infektionsrisiko und ob sie geistig dazu in der Lage sind, sich durch Maske und Hygieneregeln u.ä. zu schützen“ gehe. Deshalb seien Betreuer nicht in der Aufzählung erwähnt. Es wurde auf die Möglichkeit verwiesen, eine Kontaktperson pro pflegebedürftiger Personen in der hohen Priorität (Schutzimpfungen mit hoher Priorität gem. § 3 CoronaImpfV) zu benennen und impfen zu lassen. Diese Person könne auch ein Betreuer sein.
Hinweis KSV zur Corona Schutzverordnung
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Folgende Mitteilung hat uns heute erreicht:
Im Zusammenhang mit der Gesundheit möchten wir auf eine rechtliche Änderung in der aktuellen Sächsischen Corona Schutzverordnung aufmerksam machen, welche ich Ihnen zugleich als Anhang beifüge.
Die rechtlichen Betreuer wurden nunmehr aus der Regelung des § 2b Satz 2 Nummer 11 SächsCoronaSchVO gestrichen. Dies erfolgte aus klarstellenden Gründen. Es wird insoweit auf die Begründung der Verordnung (siehe Seite 13) verwiesen, wonach die rechtlichen Betreuer bereits in Nummer 9 als andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, erfasst sind. Für die rechtlichen Betreuer ist die neue Regelung demnach sogar von Vorteil, da die in § 2b Satz 2 Nummer 11 SächsCoronaSchVO enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich der zugelassenen Personenzahl für sie nun nicht mehr gelten.
Dirk Prochaska
Kommunaler Sozialverband Sachsen
überörtliche Betreuungsbehörde
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