Besuchskommision Sachsen
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Nach dem Sächsischen Inklusionsgesetz werden Wohnstätten etc. im Hinblick auf die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner überprüft. So soll das Ziel des Gesetzes - Barrieren abzubauen und Anteil am Leben in der Gesellschaft zu schaffen - verwirklicht werden.
Gesucht werden deshalb ehrenamtliche Mitglieder der Kommision, die Einrichtungen besuchen und die Umsetzung des Gesetzes unterstützen und überwachen.
Interessenten für diese verantwortungsvolle Aufgabe können sich bis 30.06.2023 beim Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Referat 43 Albertstraße 10 01097 Dresden (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) bewerben.
Informationen findet man auch unter https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/36265.
Postangelegenheiten nur bei erheblicher Gefahr
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Eine Betreuung für Postangelegenheiten darf nur dann angeordnet werden, wenn sie für die Erfüllung anderer Aufgaben des Betreuers erforderlich ist und ansonsten eine erhebliche Gefahr für wesentliche Rechtsgüter des Betreuten bestünde. Die Notwendigkeit einer Postkontrolle muss dabei laut Bundesgerichtshof stets durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden. Dies gelte auch für die private Post des Betroffenen, soweit sie nicht ausgenommen ist.(BGH Beschluss vom 19.04.2023 - XII ZB 462/22 - Redaktion beck-aktuell)
Zwangsmedikation bei Patientenverfügung
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Eine Patientenverfügung steht einer Zwangsbehandlung in einer Forensischen Psychiatrie nur dann entgegen, wenn der Verfasser auch die Unterbringung, die konkrete Behandlungssituation und die möglichen Konsequenzen einer Nichtbehandlung erkennbar miterfassen wollte. Wenn der Patient die Verfügung zu einem Zeitpunkt erstellt hat, in dem er nur gelegentlich Verhaltensauffälligkeiten nicht-aggressiver Art zeigte und eine Unterbringung nicht voraussehbar war, kann da fraglich sein. (BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - XII ZB 232/21)
Interessant ist die Entscheidung auch im Hinblick auf eine Beurteilung ob eine konkrete Gefahr vorliegt, die eine solche Behandlung rechtfertigt.
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