Selbst wenn eine Krankschreibung erst verspätet bei einer gesetzlichen Krankenkasse eingereicht wird, muss diese dem Versicherten Krankengeld zahlen. Das hat das BSG ( Urteil vom 30.11.2023 - KR 23/22 R) entschieden. Denn allein die Vertragsarztpraxen seien verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen zu melden.