Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) gilt auch für schwer­be­hin­der­te oder gleich­ge­stell­te Prak­ti­kan­ten, die für ein Be­rufs­prak­ti­kum im Sinn von § 26 BBiG ein­ge­stellt wer­den. Je­doch führt ein lau­fen­der Gleich­stel­lungs­an­trag laut BAG nicht zum Ein­grei­fen der schüt­zen­den Ver­fah­rens­vor­schrif­ten.

Nach der Rechtsprechung des BAG in vergleichbaren Fällen sei geklärt, dass Arbeitgeber gerade nicht verpflichtet sind, die Schwerbehindertenvertretung (vorsorglich) zu unterrichten und sie nach §§ 164 Abs. 1 S. 4, 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen, wenn über einen Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden worden ist.  Die nach § 151 II 2 SGB IX eintretende Rückwirkung der Gleichstellung auf den Tag des Antragseingangs bewirke jedenfalls gerade keine vorsorgliche Beteiligungsverpflichtung des Arbeitgebers. Dafür spreche auch die Regelung zur Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes in § 173 Abs. 3 SGB IX, durch die der Gesetzgeber die Problematik eines laufenden Anerkennungs- bzw. Gleichstellungsverfahrens erkannt habe und hierfür eine Sonderregelung habe treffen wollen.

Beck-Online zu BAG, Urteil vom 16.01.2024 - 8 AZR 212/22

blue header

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Google Fonts und Cookies auf unserer Website. Cookies sind essenziell für den Betrieb der Seite (sog. Session Cookies). Daten werden von uns aber nicht gespeichert. Google Fonts sind lokal gespeichert und sollten nicht zu einer Übermittlung Ihrer IP an Google Inc. führen, was aber abschließend nicht garantiert werden kann. Zum Schutz vor Abmahnungen können Sie die Seite daher nur nutzen, wenn Sie diesen Bedingungen (Erläuterungen siehe Link unten) zustimmen.