Will ein Gericht eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung für mehr als ein Jahr genehmigen oder anordnen, muss es diese Ausnahme von der Regel begründen. Die Gründe müssten dabei deutlich und erkennbar hervortreten. BGH Beschluss vom 08.11.2023 - XII ZB 219/23
Der angefochtene Beschluss enthalte außerdem keine ausreichende Begründung für das Abweichen von der nach § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig ein Jahr betragenden Höchstfrist, monierten die obersten Zivilrichter und -richterinnen. Die Abweichung vom Regelfall müsste aber wegen des hohen Rangs des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend begründet werden. Solche Gründe könnten sich, so der Senat, etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Weder das eine aber noch das andere habe das Gericht, vor allem mit Blick auf die von Gesetzes wegen nötige „Offensichtlichkeit“ der Gründe, aber dargelegt. (Quelle beck-online)
Genauso interessant eine Entscheidung des Landgerichts München (Urteil vom 10.10.2023 - 33 O 15098/22)
Online-Abos müssen auch ohne Login kündbar sein
Die Internetseite des Streamingdienstes Wow enthielt ganz unten einen Link mit der Aufschrift "WOW Abo kündigen". Dieser führte zu einer Unterseite, auf der Abonnentinnen und Abonnenten ihre E-Mail-Adresse und ihr Passwort eintippen mussten. Erst nach erfolgreicher Anmeldung war eine Kündigung möglich. Das Landgericht München I (Urteil vom 10.10.2023 - 33 O 15098/22) schloss sich der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) an, dass dies zu umständlich und damit rechtswidrig ist.
Denn nach den gesetzlichen Vorgaben, die seit Juli 2022 für kostenpflichtige Abonnements oder sonstige Laufzeitverträge im Internet gelten, müsse ein Kündigungsbutton unmittelbar zu der Seite führen, auf der Verbraucher ihre Kündigungserklärung per Mausklick abgeben können. Außerdem müsse eine Kündigung auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum möglich sein.
So schränke die Abfrage eines eventuell schon vor langer Zeit erstellten Passwortes, an das sich Verbraucher möglicherweise nicht mehr erinnern können, die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein. Durch das erforderliche Login sei die Seite mit der Kündigungsbestätigung nicht leicht zugänglich, was den gesetzlichen Vorgaben widerspreche. Bereits in der Gesetzesbegründung sei unmissverständlich formuliert, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf das Formular zugreifen können müssen, ohne sich vorher auf der Webseite anzumelden, erläutert der vzbv. "Müssen Verbraucherinnen und Verbraucher sich erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert", so Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.
Bereits im November hatte der vzbv einen Erfolg gegen Sky erzielt: Das LG München I entschied, dass der Kündigungsbutton, mit dem man Sky selbst kündigen kann, nicht rechtskonform ist. Eine vom vzbv durchgeführte Untersuchung vom Juni 2023 ergab außerdem, dass nur 42% der knapp 3.000 geprüften Webseiten einen Button hatten, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht. (Zitat aus beck-online)