Bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen muss das Jobcenter auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren zugunsten einer sechsköpfigen Familie mit einem schwerbehinderten Kind entschieden. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2023 - L 13 AS 185/23 B)
Die höheren Kosten seien aufgrund der familiären Besonderheiten angemessen. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung erschwert. Hinzu komme das geringe Angebot von Wohnungen für größere Personenzahlen.
Der schwerbehinderte Sohn müsse auch nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung bleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche habe fehlen lassen.
Quelle: Redaktion beck-aktuell - 23. Okt 2023.