Bei be­son­ders schwer ver­füg­ba­ren, be­hin­der­ten­ge­rech­ten Woh­nun­gen muss das Jobcenter auch Kos­ten ober­halb der An­ge­mes­sen­heits­gren­ze über­neh­men. Dies hat das LSG Nie­der­sach­sen-Bre­men in einem Eil­ver­fah­ren zu­guns­ten einer sechs­köp­fi­gen Fa­mi­lie mit einem schwer­be­hin­der­ten Kind ent­schie­den. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2023 - L 13 AS 185/23 B)

Die höheren Kosten seien aufgrund der familiären Besonderheiten angemessen. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung erschwert. Hinzu komme das geringe Angebot von Wohnungen für größere Personenzahlen

Der schwerbehinderte Sohn müsse auch nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung bleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche habe fehlen lassen.


Quelle: Redaktion beck-aktuell - 23. Okt 2023.

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