Auch eine abgelehnte Fristverlängerung kann (bei einem gerichtlichen Verfahren) zu einer sog. "Verletzung rechtlichen Gehörs führen". Dem VI. Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 28.09.2021 - VI ZR 946/20) zufolge ist der Anspruch der Frau auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, wenn ein Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen und sofort entschieden habe. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass das Gericht bei Berücksichtigung einer – innerhalb der verlängerten Frist abgegebenen – Stellungnahme  zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Zwar darf eine Partei nicht erwarten, dass die Frist zur Stellungnahme  "stillschweigend" verlängert werde, denn Fristverlängerungen müssten ausdrücklich bewilligt werden. Wird aber der Antrag auf Fristverlängerung gut begründet, hat das Gericht in der Regel die Partei zu informieren, ob es der Fristverlängerung stattgibt.
In der Praxis wird dies für den Betreuer aber nur wenig Bedeutung haben, da insbesondere die Sozialgerichte mit Fristverlängerungen großzügig verfahren.

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