Verträge über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss, stellen Werkverträge dar, sodass Verbrauchern bei Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht, über das sie zu informieren sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. (beckonline - BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20)

 

Laut BGH ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB im Streitfall nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Begriff der "Verträge zur Lieferung von Waren" im Sinne dieser Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass dazu Kaufverträge (§ 433 BGB) und Werklieferungsverträge (§ 650 BGB), aber weder Dienstverträge (§ 611 BGB) noch - jedenfalls im Regelfall - Werkverträge (§ 631 BGB) zählen. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten werde, stehe für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund. Insoweit kommt der Ausschluss des Wirderufsrechts in diesem Fall nicht zum tragen.

 

Interessant ist die Entscheidung schon, da sie auch für vergleichbare Werkleistungen (Einbauten zum Ausgleich einer Behinderung) anwendbar ist, wenn der Vertrag z.B. in der Wohnung des Betroffenen abgeschlossen wird.

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