Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten haben einen An­spruch dar­auf, recht­zei­tig vor einem Ein­griff vom Arzt über die mög­li­chen Ri­si­ken auf­ge­klärt zu wer­den – ein Min­dest­ab­stand zwi­schen Ge­spräch und Ein­wil­li­gung muss aber nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Das stellt der Bun­des­ge­richts­hof in einem am Mitt­woch ver­öf­fent­lich­ten Ur­teil klar. Wie schnell ein Pa­ti­ent nach ord­nungs­ge­mä­ßer Auf­klä­rung seine Ent­schei­dung tref­fe, sei grund­sätz­lich "seine Sache". (BGH, Urteil vom 20.12.2022 - VI ZR 375/21- beck-aktuell)

In dem Fall aus Bremen verlangte ein Mann Schadenersatz wegen einer missglückten Nasen-OP (Hirnblutung). Das Aufklärungsgespräch fand 3 Tage vorher statt, das Formular zur Einwilligung unterzeichnete er direkt im Anschluss.

Das Oberlandesgericht Bremen hatte dem Kläger wegen der fehlenden Bedenkzeit vor Unterzeichnung Schadenersatz zugesprochen. Der BGH sieht das aber anders. Im Prozess wurde zwar nicht geklärt, ob der Mann womöglich unzulässigerweise gedrängt oder "überfahren" wurde. Für den BGH spielt dieser Punkt aber keine Rolle, weil er erst drei Tage später in der Klinik vorstellig wurde und sich zur Operation aufnehmen ließ. Spätestens mit diesem Verhalten habe er seine Einwilligung stillschweigend erteilt.

Das OLG muss allerdings jetzt trotzdem prüfen, ob möglicherweise ein Behandlungsfehler vorlag. Mit dieser Frage hatte es sich bisher nämlich nicht befasst.

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