Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men hat die Ver­sor­gungs­si­tua­ti­on von Pa­ti­en­ten mit Chro­ni­schem Fa­ti­gue-Syn­drom (CFS) be­leuch­tet und eine ge­gen­über der bis­he­ri­gen Ver­sor­gung er­wei­ter­te Leis­tungs­pflicht der Ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) be­jaht, weil für das CFS keine Stan­dard-The­ra­pi­en des GKV-Leis­tungs­ka­ta­logs zur Ver­fü­gung stün­den.

Ausgangspunkt waren die Eilverfahren eines 55-jährigen Mannes, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund der gesicherten Diagnose des CFS. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die weitere Bewilligung der Arzneimittel Biomo-Lipon und Dekristol (Vitamin D).
Das LSG hat die Kasse vorläufig zur Leistung verpflichtet. Auch wenn die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt seien, müsse die Kasse die Präparate im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung übernehmen.Das LSG hat ferner auf die Antwort der Bundesregierung bezüglich einer kleinen Anfrage zur aktuellen Situation in Versorgung und Forschung zum CFS verwiesen, in der sich die aktuelle Hoffnungslosigkeit der therapeutischen Zugänglichkeit der Erkrankung dokumentiere. Daher könne im Ausnahmefall auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.10.2022 - L 4 KR 373/22 B ER
Redaktion beck-aktuell, 21. Nov 2022.

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