Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren. Wird einem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilt, steht diese laut Bundesgerichtshof der Bestellung eines Betreuers entgegen. Entscheidend sei dabei der mutmaßliche Wille des Betreuten, der sich auf die Umsetzung seiner Vorstellungen aus gesunden Zeiten und seine eigene beste Versorgung und Pflege richte. (Zitat aus beck-online.de mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - XII ZB 518/20)
Der Fall ist dabei recht kurios:
Ein Sohn verlangte die "Aufhebung" einer Vorsorgevollmacht, die seine demenzkranke Mutter dem Bruder in Sachen Vermögensvorsorge erteilt hatte. Ihr im April 2018 verstorbener Ehemann hatte dem einen Sohn 2002 zwei Mehrfamilienhäuser geschenkt und dem anderen Sohn sowie dessen Ehefrau einen Fachbetrieb übergeben. Kurz vor seinem Tod setzte er seine Frau sowie den mit dem Betrieb beschenkten Sohn im Testament als Erben ein. Dem Sohn wurde im Tetstament wurde auferlegt, die Mutter würdevoll und angemessen zu versorgen und zu pflegen. Kurz darauf ergab ein Sachverständigengutachten, dass die Frau an Alzheimer leide, geschäftsunfähig und hochgradig hilflos sei. Nach dem Tod des Fleischers fuhr die Witwe mit dem bevollmaächtigten Sohn zur Sparkasse und ließ ihm rund 1 Million Euro zukommen. Dann gingen beide zu einer Notarin, die den Widerruf der erteilten Vollmacht und die Ausschlagung des Erbes durch die Mutter beurkundete. Im August bestellte das Amtsgericht Eckernförde einen Kontrollbetreuer. Dieser regte jedoch die Aufhebung derBetreuung an, nachdem sich der Mann verpflichtet hatte, es zu unterlassen, von den Vollmachten ohne Rücksprache und Zustimmung seines Bruders Gebrauch zu machen. Das AG hob daraufhin die Betreuung wieder auf. Das Landgericht Kiel wies die Beschwerde des Bruders zurück. Dagegen legte dieser Sohn – für seine Mutter und sich – beim BGH erfolglos Rechtsbeschwerden ein.