Beim Aufgabenbereich der Vermögenssorge hat der Betreuer das verwaltete Vermögen und den gesamten Schriftverkehr am Ende der Betreuung an den Ex-Betreuten, den Nachfolgebetreuer oder den Erben auszuhändigen (§ 1872 Abs. 1, 4 BGB). Dies Regeleung wurde zum 1.1.2026 geändert.
Gemäß § 1872 Abs. 1 BGB hat der Betreuer zunächst weiterhin das von ihm verwaltete Vermögen herauszugeben, soweit der Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen war. Zudem sind alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen heraus zu geben. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Holschuld nach § 269 BGB.
Nunmehr neu geregelt ist, dass bei Beendigung von jedem Betreuer eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen ist. Diese Versicherung in einfacher Schriftform reicht.Beigefügt muss auch eine Übersicht über regelmäßige Ein- und Ausgänge werden.
Im Fall eines Betreuerwechsel hat der ehemalige Betreuer nach Abs. 3 S. 1 das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Gem. Abs. 3 S. 2 hat er zwingend eine Schlussrechnungslegung und einen Schlussbericht einzureichen.
Ergänzend ist in Abs. 3 S. 3 auch geregelt, dass die Schlussrechnungslegung bei dem BetrG einzureichen ist.
Beifreite Betreuer bei Betreuerwechsel. Hier regelt Abs. 4 näheres:
Danach muss statt einer Schlussrechnungslegung lediglich eine (Schluss-)Vermögensübersicht angefertigt werden. Da hierbei ausdrücklich auf Abs. 2 verwiesen wird, ist auch diese Erklärung lediglich mit der einfachen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim BetrG einzureichen und soll Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten.
