Ent­ge­gen den Wün­schen einer geis­tig be­hin­der­ten Frau be­stell­te das Ge­richt für die Ver­hin­de­rungs­be­treu­ung einen Be­rufs­be­treu­er – die Mut­ter der Frau sei un­ge­eig­net. Zu vor­ei­lig, meint der BGH: Die Mut­ter hätte zu den Vor­wür­fen erst an­ge­hört wer­den müs­sen. BGH, Beschluss vom 24.09.2025 - XII ZB 513/24

Die gesetzlichen Kriterien zur Betreuerauswahl (§ 1816 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1 BGB) gelten auch für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers. Demnach braucht es gute Gründe, wenn der Wunsch der Betreuten übergangen wird. Das AG Viechtach durfte an der Eignung einer Mutter u.a. wegen persönlicher Abhängigkeiten nicht zweifeln, solange es sie selbst dazu nicht angehört hatte. Im Lichte des Schutzes von Ehe und Familie war das ein Amtsermittlungsfehler, wie der BGH entschieden hat. Der Wunsch der zu betreuenden Frau sei nicht zweifelhaft gewesen: Dafür brauche es weder Geschäftsfähigkeit noch eine natürliche Einsichtsfähigkeit.

 

 

Die gesetzlichen Kriterien zur Betreuerauswahl (§ 1816 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1 BGB) gelten auch für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers. Demnach braucht es gute Gründe, wenn der Wunsch der Betreuten übergangen wird. Das AG Viechtach durfte an der Eignung einer Mutter u.a. wegen persönlicher Abhängigkeiten nicht zweifeln, solange es sie selbst dazu nicht angehört hatte. Im Lichte des Schutzes von Ehe und Familie war das ein Amtsermittlungsfehler, wie der BGH entschieden ha

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