Weder der Mangel an öffentlichen Toiletten noch ein selbstbestimmter, täglich längerer Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung begründen einen zusätzlichen Grundsicherungsanspruch. Dies stellt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klar. Ein Rentner, der Grundsicherung bezieht, hatte argumentiert, dass kostenlose öffentliche Toiletten in Essen abgeschafft worden seien und jeder Toilettenbesuch rund zwei Euro koste. Auf 30 Tage gerechnet ergebe dies einen zusätzlichen Bedarf von 180 Euro pro Monat. Das LSG (Urteil vom 31.01.2022 - L 20 SO 174/21) sah hierfür keine Rechtsgrundlage.
Bei einem defekten Wärmemengenzähler in einer Wohnung, kann der Vermieter die Heizkosten auch anhand der Heizkosten von Räumen ermitteln, die in anderen Gebäuden liegen. Der BGH hält eine Schätzung für zulässig, weil für die Ermittlung Ersatzkriterien wie Bausubstanz oder Nutzungsintensität maßgeblich sind. Bei einer solchen Schätzung gehe es dem Gesetzgeber um den Ausgleich der beiderseitigen Interessen und nicht um die korrekte Erfassung der Heizkosten. (BGH, Urteil vom 27.10.2021 - VIII ZR 264/19)
Wer seine Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht, erreicht damit nur, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam wird. Hat die Vermieterin die Wohnung auch hilfsweise ordentlich gekündigt, muss sie laut Bundesgerichtshof geräumt werden. Ein Urteil des Landgerichts Berlin, das den § 569 BGB auch auf ordentliche Kündigungen ausgedehnt hatte und die Räumungsklage abwies, wurde aufgehoben. (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20)